Asyl Card - als trojanisches Pferd
Seit 1994 gab es den erklärten politischen Willen der Bundesregierung,
eine Identitätskarte im Scheckkartenformat für alle Asylbewerber im
Gebiet der Bundesrepublik Deutschland einzuführen.
Dieses Vorhaben stellt ein exemplarisches Beispiel für den Umgang der Bundesregierung
mit geltendem Recht dar, weil diese Planungen nicht nur vorsahen, Gesetze bei
Bedarf für die Realisierung zu ändern, sondern wissentlich und vorsätzlich
ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts ignorierten. Denn diesem Urteil zur
Folge ist es dem Staat untersagt, Personenbezogene Daten beliebig und umfassend
zu sammeln und somit das informationelle Selbstbestimmungsrecht des Einzelnen
Bürgers auszuhöhlen.
Diese Asyl-Card sollte alle Daten des Asylbewerbers enthalten, also neben dem
Lichtbild persönliche Daten, auf einem Chip abrufbar: Staatsangehörigkeit,
Angaben zu Volks-, und Religionszugehörigkeit, biometrische Daten (Fingerabdruck)
zur automatischen Identifikation, sämtliche Daten im Zusammenhang mit dem
Stand des Asylverfahrens, Angaben über Beschränkungen der räumlichen
Aufenthaltserlaubnis sowie über die Einhaltung daraus resultierender Beschränkungen,
Angaben zu Sozialleistungen, Verpflegungsleistungen, Unterkunft, medizinischen
Leistungen und deren Ursachen (also Krankheiten) und Abschiebungshindernisse,
alle Daten wären auch in einem zentralen Register erfasst worden.
Zusätzlich sollte diese Karte Geldkarte sein. Damit wäre ihr Inhaber
von der Bargeldbewirtschaftung ausgeschlossen und hätte sich bei jedem
Einkauf als Asylbewerber zu erkennen gegeben.
Frühzeitig haben Kritiker Befürchtungen publiziert, dass die Personengruppe
der Asylsuchenden als schwächste Gruppe quasi das trojanische Pferd sei,
mit der diese Karte eingeführt und für andere Personengruppen wie
Sozialhilfeempfänger und Erwerbslose Realtität würde.
Bezeichnend ist, dass die Asyl-Card nur an den hohen Einführungskosten
scheiterte.