Die Justiz in Deutschland
In Deutschland ist die Justiz in drei Sparten aufgeteilt, die ordentliche Gerichtsbarkeit, die Fachgerichtsbarkeit und die Verfassungsgerichtsbarkeit.
Die ordentliche Gerichtsbarkeit wird meist als die traditionellste Gerichtsbarkeit
geführt. Ihr gehören sämtliche "Amts-", "Land-"
und "Oberlandesgerichte", sowie auch der Bundesgerichtshof an.
Vor der ordentlichen Gerichtsbarkeit werden Prozesse des Strafrechts, des bürgerlichen
Rechtes oder des Zivilrechtes verhandelt.
Die Finanz- und Verwaltungsgerichtsbarkeit, sowie die Sozialgerichtsbarkeit stellt einzelne Zweige der Fachgerichtsbarkeit dar. Hier werden nur Fälle zu den jeweiligen Fachgebieten verhandelt.
Das (Bundes)verfassungsgericht bildet die Verfassungsgerichtsbarkeit. Hier
werden Fälle anhand der aktuell gültigen Verfassung geprüft und
ggf. verhandelt. Vor dem Bundesverfassungsgesetz können auch Beschwerden
gegen Entscheidungen von Gerichten aus ALLEN anderen Instanzen auflaufen, sofern
die Entscheidung im Konflikt mit der Verfassung stehen könnte. Über
Normenkontrollanträge wird zudem die Vereinbarkeit von Gesetzen mit Normen
und Werten der Gesellschaft überprüft - wieder anhand der aktuell
gültigen Verfassung.
Das einzige Bundesland, das kein eigenes Verfassungsgericht hat, ist Schleswig-Holstein.