| Treppenlift - Krankenversicherung und Pflegeversicherung |
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Ist die Einschränkung durch die Einstufung als Pflegebedürftiger (mindestens Pflegestufe 1) belegt, können durch entsprechende Beantragung bei der Krankenkasse mit ärztlichem Attest und einem Kostenvoranschlag durch ein Fachgeschäft Zuschüsse in Höhe von maximal 2.556,46 Euro durch den Medizinischen Dienst der Krankenkassen (MDK) bewilligt werden. Um den vollen Betrag des Zuschusses bewilligt zu bekommen, ist mindestens die Einstufung in die Pflegestufe 1 zwingend erforderlich. Hinzu kommt, dass 10 % der Kosten für die erforderlichen Umbaumaßnahmen von vorne herein vom Bedürftigen selbst zu tragen sind. Der Eigenanteil darf jedoch 50 % der monatlichen Bruttoeinnahmen der pflegebedürftigen Person nicht übersteigen
Der Eigenanteil darf jedoch 50 % der monatlichen Bruttoeinnahmen der pflegebedürftigen Person nicht übersteigen
Wichtig ist in diesem Zusammenhang auch, dass Wohnraumanpassungen innerhalb eines engeren Zeitraumes von der Pflegekasse als eine zusammengefasste Maßnahme angesehen und somit nur einmalig bezuschusst werden. Dazu zählt beispielsweise auch ein eventuell notwendiger Badezimmerumbau oder der Umbau des Wohneingangsbereichs mit einer Rollstuhlrampe. Erst durch eine weitere, belegte Veränderung der Pflegesituation können neuerlich Zuschüsse beantragt und bewilligt werden. Eine rechtzeitige Absprache mit der Krankenkasse ist daher vor der Kaufentscheidung wichtig. Auch ein entsprechender Antrag auf eine Pflegestufe ist rechtzeitig zu stellen. >>> Treppenliftkostenübernahme - weitere Träger |
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